Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Luthers Schule zu Eisenach". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Eisenach.

 

§ 2 Stiftungszweck

1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur und der Denkmalpflege.
2) Durch finanzielle Unterstützung gemeinnütziger, auch eigener, Projekte soll das Eisenacher Martin-Luther-Gymnasium, die Schule Martin Luthers und Johann Sebastian Bachs, als traditionsreiche Bildungsstätte und als hochrangiges Kulturdenkmal gefördert und gepflegt werden.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung
- der Profilierung des Martin-Luther-Gymnasiums als moderne Lehranstalt, die den heutigen Anforderungen an eine Bildungsstätte entspricht ( z.B. Unterstützung bei der Lehrmittelausstattung),
- des Erscheinungsbildes des Martin-Luther-Gymnasiums in der Öffentlichkeit als hochwertige Bildungsstätte und als Kulturdenkmal ( z.B. verstärkte PR-Arbeit und Herausgabe einer Broschüre),
- der humanistischen Traditionen der Schule und der musischen Aktivitäten der Schüler des Martin-Luther-Gymnasiums (z.B. durch Förderung von Schulkonzerten und Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften für Tanz, Theater und Musik),
- der Pflege des Traditionsbewusstseins und des Zusammenhalts der Schüler und Absolventen des Martin-Luther-Gymnasiums
- sowie durch Verwaltung und Nutzung der mit einer besonderen Zweckbestimmung versehenen Zuwendungen an die Stiftung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
5) Im Übrigen sind die Vorschriften des § 55 - Selbstlosigkeit - der Abgabenordnung einzuhalten.

 

§ 4 Stiftungsvermögen und Vermögensverwaltung

1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind. Zustiftungen können auch in anderen Arten von Vermögenswerten und Gegenständen durchgeführt werden. Insbesondere können finanzielle Mittel, Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen, Kunstwerke und Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen Stiftungseigentum darstellen. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen angesammelt werden.
3) Die Stiftung erhält die Hälfte der jährlichen Einnahmen und Erträge des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e.V., mindestens jedoch 1.000 Euro jährlich, zur Erfüllung ihrer Satzungszwecke. Dieser Anspruch ist in der Satzung des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e.V. niedergelegt.
4) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
6) Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
7) Die Jahresrechnungen der Stiftung werden von den gewählten Kassenprüfern des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e.V. geprüft.

 

§ 5 Verwendung der Mittel

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a der Abgabenordnung.
2) Auf Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch.

 

§ 6 Organe der Stiftung

1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) das Kuratorium
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist ausgeschlossen.
2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

 

§ 7 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2) Bei Errichtung der Stiftung ist der Vorsitzende des Vorstandes der Stiftung für eine Amtszeit von fünf Jahren der Vorsitzende des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e. V., und der Schatzmeister der Stiftung ist für eine Amtszeit von fünf Jahren der Schatzmeister des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e. V. Nach ihrer ersten Amtszeit sind der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister der Stiftung auf Vorschlag des Vorstandes der Stiftung vom Kuratorium aus dem Kreis der Förderer und Freunde des Martin-Luther-Gymnasiums in Eisenach zu wählen. Die zu Wählenden sollen auf besondere Weise dem Martin-Luther-Gymnasium in Eisenach verbunden sein!
Der stellvertretende Vorsitzende ist als geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes der Leiter des Martin-Luther-Gymnasiums. 3) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Schatzmeisters beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der stellvertretende Vorsitzende bleibt bis zur Bestellung eines neuen Leiters des Martin-Luther-Gymnasiums im Amt.
4) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund, insbesondere bei Handlungen aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegen die Bestimmungen der Stiftungssatzung, ist mit einer 3/4-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums möglich. Hierzu bedarf es einer außerordentlichen Sitzung des Kuratoriums.
5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.

 

§ 8 Aufgaben, Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht durch Satzung dem Kuratorium vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
2) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren.
4) Beschlüsse können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren gefasst werden. Hat sich ein Vorstandsmitglied im Falle des schriftlichen Verfahrens nicht innerhalb von vier Wochen seit Absendung zur Abstimmung geäußert, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.

 

§ 9 Das Kuratorium

1) Dem Kuratorium gehören bis zu 9 Mitglieder an. Mitglieder des Kuratoriums sind ein entsandter Vertreter des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e. V., ein entsandter Vertreter des Martin-Luther-Gymnasiums in Eisenach und ein entsandter Vertreter des Trägers des Martin-Luther-Gymnasiums in Eisenach.
2) Aus dem Kreis der Stifter können bis zu 3 Personen gemeinsam vom Vorstandsvorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes berufen werden. Nach ihrem Ausscheiden nach Vollendung ihres 85. Lebensjahres oder vorzeitig aus anderen Gründen wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Kreis der Förderer und Freunde des Martin-Luther-Gymnasiums in Eisenach die Nachfolger für die vorgenannten Mitglieder des Kuratoriums. Deren Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
3) Das Kuratorium kann weitere Kuratoren hinzuwählen, bis die Gesamtzahl von 9 Kuratoren erreicht ist. Die hinzuzuwählenden Kuratoren sollen in besonderer Weise dem Martin-Luther-Gymnasium in Eisenach verbunden sein. Deren Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl der gemäß § 9, Abs. 2 und Abs. 3 zu wählenden Kuratoren ist bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
4) Vor der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums werden gemeinsam vom Vorstandsvorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes die Kuratoren aus dem Kreis der Stifter berufen. In der konstituierenden Sitzung wählen die Kuratoren die hinzuzuwählenden Kuratoren gemäß § 9, Abs. 3.
5) Die konstituierende Sitzung wird vom entsandten Vertreter des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e.V. einberufen und zu Beginn geleitet. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen in dieser Sitzung aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von 5 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
8) Die Abwahl eines Mitgliedes des Kuratoriums aus wichtigem Grund ist mit einer 3/4Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums möglich. Hierzu bedarf es einer außerordentlichen Sitzung des Kuratoriums.

 

§ 10 Aufgaben, Beschlussfassung des Kuratoriums

1) Das Kuratorium hat folgende Rechte und Pflichten:
a. Es wählt weitere Mitglieder gemäß § 9, Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung.
b. Es wählt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und den Schatzmeister gemäß § 7, Abs. 2 der Satzung.
c. Es berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
d. Es stellt den Jahresbericht und den Jahresabschluss fest.
e. Es beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
f. Es beschließt gegebenenfalls über die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 7, Abs. 4 der Satzung.
g. Es beschließt gegebenenfalls über die Abwahl eines Mitgliedes des Kuratoriums gemäß § 9, Abs. 8 der Satzung.
h. Es beschließt über Satzungsänderungen gemäß § 11 der Satzung.
2) Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Verhinderte Mitglieder können ihr Votum zu anstehenden Beschlüssen schriftlich abgeben. Schriftliche Voten verhinderter Mitglieder des Kuratoriums müssen dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung vorliegen.
3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind schriftlich zu protokollieren.

 

§ 11 Satzungsänderung

1) Zu dem Beschluss des Kuratoriums, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine 3/4-Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
2) Zur Änderung des Zwecks der Stiftung ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§ 12 Aufhebung der Stiftung

1) Wird die Stiftung wegen gesetzlicher Gründe (Nichterreichbarkeit des Zwecks oder Vermögensverfall) aufgehoben, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. Vorstand und Kuratorium beschließen gemeinsam, auf welche gemeinnützige Einrichtung das Schlussvermögen der Stiftung übertragen wird.
2) Bei Aufhebung der Stiftung im Falle des Wegfalls ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. Vorstand und Kuratorium beschließen gemeinsam, auf welche gemeinnützige Einrichtung das Schlussvermögen der Stiftung übertragen wird.

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